Flugbedingungen


1) Allgemeines:

1.1) Beim Betrieb von Drohnen sind einige rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten. Diese sind in der Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten vom 30.03.2017 geregelt. Einiges ist komplett erlaubnisfrei, es gibt hier jedoch auch ausnahmslos verbotene oder genehmigungspflichtige Flugmanöver. Weiterhin steht für uns die Sicherheit unserer Mitmenschen, Tiere, Umwelt und zuletzt auch unserer Technik an erster Stelle. Wir haben deshalb über die rechtlichen Anforderungen hinaus noch zusätzlich eigene Regularien geschaffen. Wir fliegen Kundenaufträge ausschließlich und nur dann, wenn alle Bedingungen erfüllt sind.

2) Kenntnisnachweis:

2.1) Für den Betrieb von Drohnen ab 2 Kg ist ein sogenannter Kenntnisnachweis (Drohnen-Führerschein) erforderlich. Der Drohnen-Führerschein wird durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle ausgestellt und ist befristet für 5 Jahre gültig. Das Mindestalter für Piloten in dieser Klasse liegt derzeit bei 16 Jahren. Alle unsere Piloten verfügen über diesen Drohnen-Führerschein, welcher wiederum Voraussetzung dafür ist, Genehmigungen für erlaubnispflichtige Flüge zu erhalten. 

 
3) Kennzeichnungspflicht:

3.1) Alle Drohnen mit einer Startmasse von mehr als 0,25 Kg müssen gekennzeichnet sein, um im Schadensfall den Halter feststellen zu können. Die Kennzeichnung muss dauerhaft mit der Drohne verbunden sein, feuerfest und darf im Falle eines Absturzes nicht unkenntlich werden. Alle unsere Drohnen sind diesbezüglich mit einem feuerfesten Aluminiumschild gekennzeichnet, welches nach Art, Beschaffenheit und Beschriftung den gesetzlichen Anforderungen vollumfänglich entspricht. 

 
4) Versicherung:

4.1) Drohnen, egal ob sie privat oder gewerblich genutzt werden, unterliegen den Regelungen über die Haftpflicht für Drittschäden nach den § 33 ff. LuftVG. Alle unsere Drohnen sind diesbezüglich versichert und können entstandene Schäden ordnungsgemäß regulieren. 

 
5) Erlaubnisfreiheit:

5.1) Für den Betrieb von Drohnen unterhalb einer Gesamtmasse von 5 Kg ist grundsätzlich keine Erlaubnis erforderlich. Es gibt lediglich Flugbeschränkungen für gewisse Zonen, die zwingend eingehalten werden müssen.

 
6) Erlaubnispflicht:

6.1) Für den Betrieb von Drohnen überhalb einer Gesamtmasse von 5 Kg sowie für den Betrieb bei Nacht ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird auf Antrag von den jeweils zuständigen Landesluftfahrtbehörden erteilt, wenn alle erforderlichen Nachweise erbracht wurden und es keine Versagensgründe gibt, die gegen eine Erlaubnis sprechen. Zusätzlich ist eine Genehmigung erforderlich, wenn in einem Gebiet mit Flugbeschränkungen (ED-R) geflogen werden soll oder die Flughöhe von 100 Höhenmetern über Grund überschritten wird (mit Ausnahme von Modellflugplätzen). Wir prüfen nach Ihrer eingegangenen Anfrage, ob es für Ihr Vorhaben einer Genehmigung bedarf und leiten nach Auftragserteilung alles Notwendige hierfür in die Wege.

 
7) Betriebsverbot:

7.1) Ein Betriebsverbot gilt für Drohnen wenn folgende Gegebenheiten zutreffen:

Die Drohne behindert oder gefährdet in jeglicher Form.
Die Drohne befindet sich außerhalb der Sichtweite des Piloten.
Die Drohne fliegt über sensible Bereiche wie Unglücksorte, Katastrophengebiete, Einsatzorte von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, THW oder DLRG. Sensible Bereiche sind außerdem noch Krankenhäuser, Gebäude von Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebiete, Menschenansammlungen, Anlagen oder Einrichtungen wie JVA's oder Industrieanlagen, militärische Einrichtungen sowie Anlagen zur Energieerzeugung und Verteilung.
Die Drohne fliegt über bestimmte Verkehrswege wie z. B. Autobahnen, Bundesstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen.

Die Drohne fliegt in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen).

Die Drohne fliegt höher als 100 Meter über Grund, es sei denn, der Betrieb findet auf einem Gelände statt, für das eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist. Ein Kenntnisnachweis ist hierfür erforderlich.

Die Drohne fliegt über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse mehr als 0,25 Kg beträgt oder die Drohne technisch dazu in der Lage ist, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu.

7.2) Die zuständige Landesluftfahrtbehörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung, Insbesondere eine Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz darstellt. Weiterhin muss der Schutz von Fluglärm angemessen berücksichtigt sein.

 
8) Ausweichpflicht:

8.1) Drohnen sind grundsätzlich dazu verpflichtet, bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen auszuweichen.

 
 
9) Wetterbedingungen:

9.1) Unsere Drohnen sind sehr leistungsstarke und robust gebaute Exemplare. Dennoch wollen wir diese hinsichtlich der Umwelteinflüsse nicht an ihre Grenzbereiche bringen. Dies hätte zur Folge, dass z. B. unvorhersehbare Windspitzen die Drohne zum Absturz bringen könnten. Um diese Risiken bestmöglich zu vermeiden, fliegen wir ausschließlich bei vertretbaren Wetterbedingungen. Diese sind Außentemperaturen von -10 bis +40 Grad Celsius, Windgeschwindigkeiten mit maximaler Windstärke 4 (20 Km/h - 28 Km/h, nach der Beafortskala) sowie eine trockene Flugumgebung. Vereinzelt nasse Stellen am Boden sind problemlos möglich, solange es niederschlagsfrei bleibt.